GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Seit 2017 wird Pfle­ge­be­dürf­tig­keit in fünf Pfle­ge­gra­de ein­ge­teilt. Die Pfle­ge­gra­de lö­sen die Pfle­ge­stu­fen ab. Um ei­nen Pfle­ge­grad zu er­mit­teln, be­wer­ten Gut­ach­ter durch den MDK, in­wie­weit die Selb­stän­dig­keit be­ein­träch­tigt ist. Die Zu­ord­nung zu ei­nem Pfle­ge­grad er­folgt an­hand ei­nes Punk­te­sys­tems, die­ses er­mit­telt an­hand der er­reich­ten Punk­te den Pfle­ge­gra­de bzw. die Schwe­re der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit.

Pflegegrad 1 

Gesamtpunkte: 12,5 bis unter 27,5


  • geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Leistungen der Pflegeversicherung:


  • Kein Pflegegeld
  • Sachleistungsbetrag: 125€

Pflegegrad 2

Gesamtpunkte: 27,5 bis unter 47,5


  • Erhebliche Beeinträch­tigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Leistungen der Pflegeversicherung:


  • Pflegegeld: 332€
  • Sachleistungsbetrag : 761€

Pflegegrad 3

Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70


  • schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Leistungen der Pflegeversicherung:


  • Pflegegeld: 573€
  • Sachleistungsbetrag : 1432€

Pflegegrad 4

Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70


  • schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Leistungen der Pflegeversicherung:


  • Pflegegeld: 765€
  • Sachleistungsbetrag : 1778€

Pflegegrad 5

Gesamtpunkte: 70 bis unter 90


  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Leistungen der Pflegeversicherung:


  • Pflegegeld: 947€
  • Sachleistungsbetrag : 2200€
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