Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade eingeteilt. Die Pflegegrade lösen die bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen ab. Um einen Pflegegrad zu ermitteln, bewerten Gutachter durch den MDK, inwieweit die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems, dieses ermittelt anhand der erreichten Punkte den Pflegegrade bzw. die Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad 1
Gesamtpunkte: 12,5 bis unter 27,5
Leistungen der Pflegeversicherung:
Pflegegrad 2
Gesamtpunkte: 27,5 bis unter 47,5
Leistungen der Pflegeversicherung:
Pflegegrad 3
Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70
Leistungen der Pflegeversicherung:
Pflegegrad 4
Gesamtpunkte: 70 bis unter 90
Leistungen der Pflegeversicherung:
Pflegegrad 5
Gesamtpunkte: 90 bis unter 100
Leistungen der Pflegeversicherung: